Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Vorsorgende Eheverträge

Viele Rechtswirkungen der Ehe können vertraglich geregelt werden. Der Vorteil der vorsorgenden Eheverträge liegt darin, dass die Regelungen auf Ihre persönliche Situation, Ihre Lebensplanung und Ihre bei Eingehung der Ehe bestehende wirtschaftliche und vermögensrechtliche Situation  individuell   ausgerichtet werden kann und mögliche Konflikte im Vorfeld  ausgeschlossen  werden können.

 

Kernthemen solcher Regelungen sind das Güterrecht (Regelungen über vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche), Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und der Versorgungsausgleich (Regelungen über in der Ehe erworbene Rentenanwartschaften).

Im Bereich des Güterrechtes ist über die Wahl des Güterstandes nachzudenken, insbesondere über die Vereinbarung einer Gütertrennung und den Verzicht auf damit  zusammenhängende Ansprüche auf den Ausgleich des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens.  Alternativ  steht eine Vielzahl vertraglicher Modifikationen des Güterstandes zur Wahl.

 

Beim nachehelichen Unterhalt sind nach dem Gesetz zwar auch vertragliche Modifikationen bis hin zum Totalverzicht möglich. In der Praxis sind die Handlungsspielräume jedoch durch die Grundsätze der Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen durch die Rechtsprechung begrenzt.  Dies gilt insbesondere bei vorhandenen oder zu erwartenden gemeinsamen Kindern.

 

Der Versorgungsausgleich (Ausgleich der in der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften) kann ebenfalls durch vertragliche Regelungen gestaltet werden. Auch hier sind jedoch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Inhalts – und Ausübungskontrolle von Eheverträgen zu beachten.

All dies erfordert eine sorgfältige und individuelle Prüfung und Ihre fachkundige Begleitung, um Sie als (zukünftigen) Ehepartner vor nachteiligen oder unwirksamen Regelungen zu schützen.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Während die Regelungen in vorsorgenden Eheverträgen allgemein gehalten sind, sind  im  Zusammenhang mit Trennung und Scheidung einer Ehe oft detaillreiche  konkrete Regelungen erforderlich. Die Begleitung meiner Mandanten bei den Verhandlungen über solche Vereinbarungen ist mir ein besonderes Anliegen. Im Vorfeld einer Trennung oder Ehescheidung berate ich meine Mandanten hinsichtlich aller regelungsbedürftigen Punkte und bereite eine ggf. notariell abzuschließende  Trennungs-  und Scheidungsfolgenvereinbarung vor. Mein Ziel ist es, diese Vereinbarung durch eine außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem anderen Partner zu erstellen, so dass ich für Sie „nur“ noch einen Ehescheidungsantrag bei Gericht stellen muss.

 

Vertragliche Regelungen betreffen insbesondere folgende Themen:

  • Bei Vorhandensein gemeinsamer Kinder kann der Kindesunterhalt in der Trennungs – und Scheidungsfolgenvereinbarung festgelegt und tituliert werden. Dabei ist es wichtig, auch Regelungen für den Fall zu treffen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die Einkommenssituation, oder die rechtlichen Verhältnisse ändern.
  • Auch Regelungen zum Besuchsrecht, d.h. dem „Umgang“ mit den gemeinsamen Kindern können in Trennungs – und Scheidungsfolgevereinbarungen aufgenommen werden. Dies dient vor allen Dingen dem Zweck, die gemeinsamen Kinder nicht mit gerichtlichen Auseinandersetzungen zu belasten.
  • Regelungen zu Trennungsunterhalt (Unterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe) und nachehelichem Unterhalt (Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe) können getroffen werden. Auch hierbei sind Abänderungsmöglichkeiten zu bedenken.
  • Außergerichtliche Regelungen zu vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüchen (Zugewinn, Rückgewähr von Zuwendungen) reduzieren die Kosten des Scheidungsverfahrens.
  • Nach Scheidung der Ehe ist auch das dauerhafte gemeinsame Halten von Grundbesitz nicht mehr möglich. Häufig regeln die Ehegatten daher im Rahmen von Scheidungsvereinbarungen auch, dass ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten gemeinsam mit den noch offenen Finanzierungsverbindlichkeiten übernimmt und hierfür ggf. auch eine Ausgleichszahlung leistet.
  • Schließlich können für die Zeit der Trennung und ggf. auch für die Zeit nach Scheidung der Ehe erbrechtliche Regelungen getroffen werden.